Umzug in die Schweiz: Zollbestimmungen & zollfreie Einfuhr

Bei einem Umzug in die Schweiz stellt sich vielen die Frage, was bei der Einfuhr von Möbeln, dem Hausrat und dem eigenen Auto alles zu beachten ist und was eigentlich verzollt werden muss. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, auf was Sie bei der Einfuhr achten sollten und welche Bedingungen für eine zollfreie Einfuhr von Umzugsgut zu erfüllen sind.

Umzug Österreich – Schweiz: Zollfreie Einfuhr von Haushaltsgegenständen & PKW

Wer in die Schweiz zieht, möchte natürlich seine Möbel, Haushaltsgegenstände und auch das eigene Auto abgabenfrei in die Schweiz einführen. Dafür gibt es einige Bedingungen zu erfüllen.
Die Grundvoraussetzung für eine abgabenfreie Einfuhr ist, dass Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Zudem müssen alle eingeführten Gegenstände seit mindestens sechs Monaten in Ihrem Gebrauch sein und von Ihnen auch nach der Einfuhr bzw. dem Umzug weiterhin benützt werden. Dass Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, können Sie nachweisen, indem Sie Ihren Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Ihre Abmeldebestätigung in Österreich vorlegen. Sollten Sie nicht aus den 25 ersten EU-Staaten oder EFTA-Staaten kommen, müssen Sie eine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen.
Wichtig ist, dass Sie vor Ihrem Umzug in die Schweiz eine Inventarliste erstellen und das Antragsformular (18.44) sorgfältig ausfüllen. Das entsprechende Formular können Sie hier downloaden.
Beachten Sie, dass Sie sowohl das Antragsformular als auch Ihre Inventarliste beim Schweizer Zoll vorlegen müssen.

Eine Inventarliste für den Umzug in die Schweiz erstellen

Wenn Sie in die Schweiz ziehen, müssen Sie eine Inventarliste Ihres Hausrates beim Zollamt einreichen. Hier genügt eine einfache Liste auf normalem Papier. In dieser Inventarliste vermerken Sie zum Beispiel die Anzahl an Kleiderkartons, Bücherkartons und Kartons mit Geschirr. Möbel, Wertgegenstände und größere Geräte sind gesondert und detaillierter aufzuführen. Für Waren, bei denen die Bedingungen für eine abgabenfreie Einfuhr nicht erfüllt sind, müssen auf einer separaten Liste als zu verzollende Waren aufgeführt werden. Falls möglich, sollten Sie die entsprechenden Kaufbelege beilegen. Der Warenwert ist auf jeden Fall anzugeben.

Bestimmungen bei der etappenweisen Einfuhr von Umzugsgütern beim Schweizer Zoll

Nicht jeder übersiedelt das gesamte Umzugsgut unter einem Mal. Sollten auch Sie Ihr Umzugsgut in mehreren Etappen in die Schweiz einführen, so müssen Sie die betreffenden Waren bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste beim Schweizer Zoll anmelden. Fragen Sie unbedingt beim Zoll nach, was beim weiteren Vorgehen zu beachten ist. Beachten Sie außerdem, dass Ihr Umzugsgut im zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Wohnsitzverlegung in die Schweiz eingeführt werden muss. Ein Zeitraum von 18 Monaten stellt dabei kein Problem dar. Erfolgen die Nachsendungen später, kann eine abgabenfreie Einfuhr beim Zoll nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Einfuhr von Tieren und Pflanzen in die Schweiz

Wer Tiere oder Pflanzen mit in die Schweiz nehmen will, kann dies problemlos tun. Hier richtet sich die Abgabenbefreiung nach den gleichen Bedingungen wie beim Umzugsgut. Führen Sie Ihr Haustier unbedingt auf der Inventarliste auf und beachten Sie die veterinärrechtlichen Bestimmungen. Bei der Einfuhr von Pflanzen sind keine besonderen Bedingungen zu beachten.

Einfuhr von Autos in die Schweiz

Ihr Auto gilt dann als Umzugsgut, wenn dieses zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufsausübung während mindestens sechs Monaten von Ihnen benutzt wurde. Zudem müssen Sie dieses auch in der Schweiz weiter benutzen.
Vorzulegen bei der Einfuhr Ihres Autos beim Zoll sind:

Checkliste: Erledigungen vor dem Umzug in die Schweiz

  • Ihr Fahrzeugausweis
  • Erklärung/Abfertigungsantrag für Umzugsugt (Formular 18.44)
  • Schweizerisches Aufenthaltspapier

Haben Sie Ihr Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate vor Ihrem Umzug in die Schweiz gebraucht, können Sie dieses nicht zollfrei als Umzugsgut veranlagen. Allerdings wird Ihnen in diesem Fall gestattet, dass Sie das Fahrzeug in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Datum der Wohnsitzverlegung in die Schweiz abgabenfrei fahren können. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass das Fahrzeug auch selbst im Zollgebiet weiterbenützen. Verrechnet wird lediglich eine geringe Gebühr. Beachten Sie, dass das Auto vor Fristverfall der Bewilligung ins Zollland verbracht, verzollt oder versteuert werden muss.

Ihr Auto müssen Sie sofort bei der Einfuhr in die Schweiz anmelden. Führen Sie Ihren Hausrat und das Fahrzeug getrennt in die Schweiz ein, müssen Sie dies separate melden. Besitzen Sie das Fahrzeug weniger als sechs Monate lang, beachten Sie unbedingt das Merkblatt 15.50.

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